Satzung
des Schulvereins der Grundschule Am Glacis" e. V.
Wilhelm-Külz-Str. 1, 39108 Magdeburg
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schulverein der Grundschule "Am Glacis" e. V. Er hat seinen Sitz in
Magdeburg und ist ein eingetragener Verein.
§2
Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit
1. Der Schulverein hat die Aufgabe, in verantwortungsvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern und Schülern und anderen an der Arbeit der Grundschule Interessierten, die Erziehung und Bildung entsprechend der Ziele der Grundschule zu fördern. Er verfolgt unmittelbar folgende Zwecke.
1. Unterstützung hilfebedürftiger Schülerinnen und Schüler sowie die Förderung würdiger
Schülerinnen und Schüler.
2. Beschaffung von Lehrmitteln, die für Schulzwecke der Grundschule leihweise zur
Verfügung gestellt werden.
3. Bereitstellung von Materialien zur Ausstattung des Schulgebäudes und des Schulgeländes.
4. Entwicklung und Pflege von Schultraditionen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige/kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, insbesondere Eltern und andere Erziehungsberechtigte, Lehrer und Erzieher der Grundschule, ehemalige Lehrer, Praktikanten sowie Freunde und Förderer der Grundschule.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Dabei ist die Satzung des
Vereins anzuerkennen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Ausschluss oder Ende der Schulzeit des Kindes an dieser Schule.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss kann ein Mitglied innerhalb eines Monats eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen (Berufung), die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
5. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein, insbesondere Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§5
Organe des Schulvereins
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulvereins von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins (Arbeitsprogramm)
2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes(Rechenschaftsberichtes)
3. Wahl und Entlastung des Vorstandes, Beschluss zur Wahlordnung
4. Bestellung von zwei Revisoren (Kassenprüfer).
5. Entscheidung über die Verwendung finanzieller Mittel
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Sie muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Schulvereins dies unter Angabe des Grundes verlangen. Dem Verlangen nach Einberufung durch die Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Beantragung entsprechen, bei Berufung nach §3 Abs.4 innerhalb von zwei Monaten.
3. Die Einladung der Mitglieder zur Versammlung erfolgt rechtswirksam durch den Vorstand zwei Wochen (ordentliche Mitgliederversammlung) bzw. eine Woche (außerordentliche Mitgliederversammlung) vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und ggf. Verbindung mit der Übergabe notwendiger Unterlagen (Vorlagen). Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3
Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung oder Vertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über die Verhandlungen und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Ein weiteres Organ des Vereins ist der Vorstand
§6
Vorstand
1. Der Vorstand nimmt die laufenden Angelegenheiten des Schulvereins unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinie wahr. Er beschließt insbesondere die Verwendung der Geldmittel des Schulvereins.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertretenden und mindestens einem Geschäftsführer(Kassenwart). Jeder von ihnen ist allein berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Der Vorsitzende (oder sein Vertreter) beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von zwei
Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder erschienen sind
4. Die Neuwahl des Vorstandes findet spätestens nach 4 Jahren statt. Wiederwahl ist zulässig, in die gleiche Funktion einmal.
5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis Schuljahresende/ Ausscheiden des Kindes im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Nachfolge durch Beschluss des Vorstandes zu regeln. Erforderlichenfalls benennt der Vorstand ein weiteres Vereinsmitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt dann den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes für zwei Jahre (bzw. dessen restliche Amtszeit).
§7
Verwaltung des Vereinsvermögens
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Geschäftsführer (Kassenwart). Er sammelt die Beiträge und Spenden ein und verbucht Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, Einnahmen aus Veranstaltungen) und Ausgaben (Schul- und Lehrfahrten, Auszeichnungen, Preise, Lehrmittel, festliche Anlässe an der Grundschule). Über Beiträge bis 75,00 Euro kann vom Vorsitzenden allein verfügt werden, bei größeren Summen bedarf es der Zustimmung von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern.
2. Die für die Schule angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins
3. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8
Geschäftsjahr und Geschäftsbericht
1. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr
2. Nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Geschäftsführer einen schriftlichen Geschäftsbericht auf. Der Bericht muss enthalten:
1. Die Zahl der Mitglieder zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres
2. Ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Geschäftsjahres
3. Vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung am Schluss des Geschäftsberichtes zu vermerken.
4. Der Geschäftsbericht und der Bericht der Revisoren werden aus der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Jedes Vereinsmitglied kann den Geschäftsbericht einsehen.
§ 9
Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Namen der Kinder sofern sie Schüler der GS am Glacis sind). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§10
Auflösung des Schulvereins
1. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Schulvereins beschließen, es muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auch hier ist die 2/3 -- Mehrheit erforderlich.
2. Bei der Auflösung des Schulvereins fällt sein Vermögen an den Schulträger der Grundschule, den Magistrat der Stadt Magdeburg / Sport- und Schulverwaltungsamt, mit der Auflage, es für die Grundschule "Am Glacis" zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§11
Schlussbestimmungen
1. Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt. Eine diesbezügliche Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen.
2. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.April 2016 geändert. Magdeburg, 27.04.2016